Der Verein
Der 1996 gegründete Angelverein Oberilmtal Fischer e.V. hat seine Basis in der Gemeinde Reichertshausen im bayerischen Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm.
2022 umfaßt der Verein 30 aktive und ca. 8 passive Mitglieder, die im idyllischen Ilmtal an der Ilm, der Altern, Kreutalter, und im Baronweiher des Reichertshausener Wasserschlosses des Barons von Cetto von Reichertshausen angeln können.
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung vom 12.10.1996 gegründet und am 17.06.1998 mitsamt Satzung vom 17.01.1998 ins Vereinsregister des Registergerichts des Amtsgerichts Pfaffenhofen an der Ilm (VR 538) aufgenommen.
Unsere Gewässer und Verordnungen
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen ist mit dem Entzug
der Fischereierlaubnis zu rechnen!
Fischereiordnung Baronweiher
1. Fischwasser
Baronweiher
2. Fangbeschränkungen
Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sind in §11 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) geregelt. Abweichend davon hat der Fischerverein Oberilmtal Fischer e.V. Fangbeschränkungen festgelegt. Diese sind im Fangbuch ersichtlich.
3. Verhalten am Fischwasser
Die Fischgewässer und die Ufer sind schonend zu behandeln. Für Flurschäden haftet jeder Fischer selbst. Die Angelplätze sind sauber zu halten.
4. Fangbuch
Von jedem Fischereiberechtigten ist ein Fangbuch zu führen. Entnommene Fische sind unverzüglich nach dem Fang dort einzutragen. Das Fangbuch ist auf der jährlichen Hauptversammlung abzugeben.
5. Fanglimit
Im Baronweiher dürfen bis zum 30.04 zwei Salmoniden pro Tag gefangen werden. Ab 1. Mai dürfen drei Salmoniden pro Tag gefangen werden.
6. Fangmethoden
Im Baronweiher dürfen beim Fischen auf Raubfische nur noch Kunstköder mit einer Mindestlänge von 8cm und Köderfische mit einer Mindestlänge von 10 cm verwendet werden.
Ilm
1. Fischwasser
Das erste gepachtete Fischereirecht liegt in den Gemarkungen Steinkirchen und Pischelsdorf und umfaßt folgende Grundstücke: Gemarkung Steinkirchen Flur Nr. 99, Gemarkung Pischelsdorf: Flur Nr. 156, 160 (Teilfläche), Flur Nr. 670. Die Länge beträgt ca. 2.750 Meter. Es beinhaltet nicht den Entwässerungsgraben, der bei Pischelsdorf parallel zur Ilm verläuft und südlich des Regenablaufbeckens bei Flur Nr. 113 der Gemarkung Pischelsdorf in die Ilm mündet.
Das zweite gepachtete Fischereirecht liegt in der Gemeinde Reichertshausen (Paindorf bis Grafing) und hat die Flur Nr. 538 Kohlmühle bis Ausfluß der Steuergemeinde 294. Grenzen: Das verpachtete Fischwasser beginnt mit Flur Nr. 538 Paindorf und endet mit Flur Nr. 294 Grafing.
2. Fangbeschränkungen
Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sind in §11 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) geregelt. Abweichend davon hat der Fischerverein Oberilmtal Fischer e.V. Fangbeschränkungen festgelegt. Diese sind im Fangbuch ersichtlich.
3. Verhalten am Fischwasser
Die Fischgewässer und die Ufer sind schonend zu behandeln. Für Flurschäden haftet jeder Fischer selbst. Die Angelplätze sind sauber zu halten.
4. Fangbuch
Von jedem Fischereiberechtigten ist ein Fangbuch zu führen. Entnommene Fische sind unverzüglich nach dem Fang dort einzutragen. Das Fangbuch ist auf der jährlichen Hauptversammlung abzugeben.
5. Fanglimit
Mitgliedern, die das Fanglimit von 20 Salmoniden erreicht haben, ist das Fischen in Ilm und Altern untersagt. Pro Tag dürfen nur drei Salmoniden gefangen werden.
Altern, Entwässerungsgraben und Kreutalter
1. Fischwasser
Altern und einmündenden Entwässerungsgraben:
Das gepachtete Fischereirecht liegt in der Gemeinde Reichertshausen und hat die Flur Nr. 59 Gemarkung Reichertshausen.
Kreutalter:
Das gepachtete Fischerierecht liegt in der Gemeinde Reichertshausen (Paindorf) und hat die Flur Nr. 317 (Wiese Plan). Grenzen: Das gepachtete Fischwasser beginnt mit Wiese Plan Nr. 317 und endet mit Plan Nr. 301. Die ungefähre Länge beträgt 1400 Meter bei einer durchschnittlichen Breite von 1,5 Meter und einer Tiefe von etwa 0,5 Meter.
2. Fangbeschränkungen
Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sind in §11 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) geregelt. Abweichend davon hat der Fischerverein Oberilmtal Fischer e.V. Fangbeschränkungen festgelegt. Diese sind im Fangbuch ersichtlich.
3. Verhalten am Fischwasser
Die Fischgewässer und die Ufer sind schonend zu behandeln. Für Flurschäden haftet jeder Fischer selbst. Die Angelplätze sind sauber zu halten.
4. Fangbuch
Von jedem Fischereiberechtigten ist ein Fangbuch zu führen. Entnommene Fische sind unverzüglich nach dem Fang dort einzutragen. Das Fangbuch ist auf der jährlichen Hauptversammlung abzugeben.
5. Fanglimit
Mitgliedern, die das Fanglimit von 20 Salmoniden erreicht haben, ist das Fischen in Ilm und Altern untersagt. Pro Tag dürfen nur drei Salmoniden gefangen werden.
Satzung des Vereins vom 17.01.1998
Paragraph 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Oberilmtal Fischer“.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Reichertshausen.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
Paragraph 2 – Zweck und Aufgabe
Die Oberilmtal Fischer e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung der Fischerei, des Arten-, Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege in den heimatlichen Gewässern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer gegen schädliche Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.
- Fischwaidgerechte Ausbildung der Mitglieder, insbesondere der Jungfischer.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 3 – Mitgliedschaft
- Mitglieder der Oberilmtal Fischer e.V. sind:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
e) Jungfischer - Mitglied der Oberilmtal Fischer e.V. kann jede unbescholtene Person sein oder werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen.
- Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden. In erster Linie werden Einwohner aus der Gemeinde Reichertshausen aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes. Die Mitgliedschaft wird durch Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung wirksam. Gründe der etwaigen Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen dem Antragsteller nicht bekanntgegeben werden. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein mit dem vollen Jahresbeitrag. Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Jahresbeitrag zu entrichten.
- Jungfischer
Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Übernahme als ordentliches Mitglied bei der nächsten Hauptversammlung erfolgen. - Die Umwandlung einer fördernden Mitgliedschaft in eine aktive, bedarf eines Aufnahmeantrages nach § 3 Absatz 3 der Satzung.
- Fördernde Mitglieder haben keinen Sitz und keine Stimme in der Hauptversammlung.
Paragraph 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Dauer ihrer Vereinsmitgliedschaft gehören aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jungfischer auch dem Fischereiverband Oberbayern an und genießen durch ihren Verein den Schutz des Verbandes in allen die Fischerei betreffenden Angelegenheiten. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt die Zugehörigkeit zu obigen Verbänden.
Paragraph 5 – Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorsitzenden erfolgen. Beitragsrückerstattung kann nicht erfolgen.
Paragraph 6 – Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes soll erfolgen, wenn es
- Ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
- Sich durch Fischereifrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt, oder solche Taten bewusst duldet.
- Den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.
- Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute ausnützt.
- Die Fangbeschränkung des Vereins überschreitet.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- Innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
- Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch die Vorstandschaft. Sie enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Ausschusssitzung (Gesamtvorstand) auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung endgültig entscheidet. Der Gesamtvorstand kann auch die Erneuerung der Mitgliedskarte, die an sich zu Beginn des neuen Geschäftsjahres erfolgt, ohne Bekanntgabe besonderer Gründe verweigern.
Paragraph 7 – Beiträge
Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitgliederbeiträge werden bei Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Beitragshöhe wird in einer Beitragsordnung bestimmt (siehe § 16 Absatz 1). Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
Paragraph 8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12.
Paragraph 9 – Vorstandschaft
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.
- Jeder vertritt allein.
- Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung auf eine Dauer von 3 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Dem Vorstand wird ein Beirat zur Seite gestellt an dessen Weisungen er im Innenverhältnis gebunden ist.
Der Beirat besteht aus:
- Dem 1. und 2. Vorstand
- Dem Schriftführer
- Dem Kassier
- Vier Wasserwarte
- Dem Jugendleiter
Der Beirat wird durch die Hauptversammlung auf eine Dauer von 3 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Der Vorstand und der Beirat haben bei der jährlichen Hauptversammlung über ihre Amtstätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Paragraph 10 – Schriftführung
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie aller Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Diese Niederschriften sind vom Schriftführer anzufertigen und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen und aktenmäßig zu verwahren. Der gesamte Schriftverkehr ist vom Schriftführer zu erledigen.
Paragraph 11 – Kassenführung
Der Kassier übernimmt die Geschäfte des Kassenwesens und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er hat insbesondere für den zeitgerechten Eingang der Mitgliederbeiträge und die fristgemäße Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins zu sorgen. Acht Tage vor der Jahreshauptversammlung hat er der Gesamtvorstandschaft
- die Jahresbilanz für das vergangene Kalenderjahr und
- den Haushaltsplan für das beginnende Kalenderjahr vorzulegen.
Jahresbilanz und Haushaltsplan sind vom Kassier, vom 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Im Innenverhältnis hat in Kassengeschäften neben dem 1. oder 2. Vorsitzenden, immer der Kassier zu zeichnen.
Paragraph 12 – Versammlungen
1. Hauptversammlung
1.1. Die Hauptversammlung ist zu berufen
a) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) Jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monate.
1.2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Absatz 1.1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
2. Mitgliederversammlungen
In einem von der Vorstandschaft bestimmten Zeitraum finden regelmäßige Mitgliederversammlungen statt; sie entfallen jedoch, wenn es die Vorstandschaft für notwendig erachtet.
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, die Mitglieder im laufenden Geschäftsjahr über die aktuellen Tätigkeiten zu informieren.
Paragraph 13 – Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Paragraph 14 – Jungfischer
Die Jungfischer üben unter Beachtung der gesetzlichen Einschränkungen sowie der Jungfischerordnung die Fischerei aus.
Paragraph 15 – Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung ersichtlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrages durch den Vorstand und eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Paragraph 16 – Ermächtigung
- Die Vorstandschaft wird zum Erlass einer Vereinsordnung, Fischerei- und Beitragsordnung ermächtigt.
Unter anderem können in den vorgenannten Ordnungen Bestimmungen getroffen werden über:
a) Festsetzung der Aufnahmegebühr
b) Schonzeiten und Mindestmaßbestimmungen
c) Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern
d) Leistungen von Arbeitsdiensten und Abgeltung derselben
e) Zahlungsweise der Beiträge - Die Vereinsordnung, Fischerei- und Beitragsordnung wird von der Vorstandschaft beschlossen und ist den Mitgliedern bekanntzugeben.
Steinkirchen, den 17.01.1998